Wolfsauffangstation

Wolfsauffangstation

Wolfsauffangstation

Unsere Unterstützung für die Bundesländer

Das WOLFCENTER Dörverden ist hat eine eigen-finanzierte und behördlich anerkannte Wolfsauffangstation. Diesen Service bieten wir ebenfalls gerne allen anderen Bundesländern an. Im Folgenden könnt ihr ausführliche Informationen über unsere Wolfsauffangstation nachlesen. Kontaktiert uns gerne für weitere Informationen.

Wildunfälle in Deutschland

Der Wolf als ``Wildunfall``

Wohin mit dem verletzten Wolf?

Mit wohlwollender Absicht

Rehabilitation kann eine gute Möglichkeit sein

So anonym wie möglich!

Schematischer Grundriss

Wolfcenter Woelfe Zoo Wildpark Tiergehege Frank Fass Auffangstation

Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen einem Wolf geholfen werden darf

Der Wolf ist eine streng geschützte Tierart nach internationalem Recht. Dieser Schutzstatus ist entsprechend im deutschen Recht berücksichtigt. Die rechtliche Grundlage, nach der ein bedürftiger Wolf in einer Auffangstation zeitweise untergebracht werden darf, ist im Bundesnaturschutzgesetz geregelt, welches auszugsweise im Folgenden dargestellt ist.

Bundesnaturschutzgesetz

§ 7 Begriffsbestimmungen

(Abs. 2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
13. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb) europäische Vogelarten,
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(Abs. 1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
(Abs. 2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
(Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).

§45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(Abs. 5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

Selbstdefinierte Anforderungen an die Konstruktion

Im Folgenden sind verschiedene und selbst definierte Anforderungen dargestellt, denen die Auffangstation entspricht.

 

Behausung

Die Auffangstation soll im Wesentlichen aus drei Hauptkomponenten bestehen:

  • Gehege
  • Schleuse
  • Tierkammer

Das Gehege soll bezüglich der Zaunführung einem Sechseck entsprechen, ohne spitze Winkel, die dem Wolf wiederum als Aufstiegshilfe dienen könnten.

Der Gehegezaun soll mit einem Sichtschutz versehen sein, damit sich der Wolf nicht fernorientieren kann und damit keine Störungen von außen auf den Wolf einwirken.

Das Gehege soll flächendeckend mit einem Untergrabeschutz ausgestattet sein.

Das Gehege soll flächendeckend mit einem Gitterdach ausgestattet sein. Das Gitterdach muss engmaschig gebaut sein.

Im Gehege soll es keine Kletterhilfen geben.

Im Gehege soll es keine spitzen oder scharfen Gegenstände geben.

Der Wolf soll im Gehege mit Futter, Wasser und Medikamenten versorgt werden können.

Die Tierkammer soll vom Wolf genutzt werden können und frei zugänglich sein.

Die Tierkammer soll als Dunkelkammer dienen.

Die Tierkammer soll mittels eines Schiebers vom Gehege getrennt werden können.

Die Tierkammer soll keine Fenster oder andere lichtdurchlässige Öffnungen haben, mit Ausnahme der Schieberöffnung in Richtung Gehege.

Der Wolf soll in der Tierkammer mit Futter, Wasser und Medikamenten versorgt werden können.

Der Wolf soll sich bei Ausbruchsversuchen (kratzen, klettern, graben, beißen) nicht verletzen.

Sämtliche Schieber sollen von außen anonym zu betätigen sein.

Alle Türen sollen derart breit sein, sodass eine Wolfstransportkiste hindurch getragen werden kann.

Versorgung mit Futter und Trinkwasser

Der Wolf soll im Gehege und in der Tierkammer von außen anonym durch den Pfleger mit Futter und Wasser versorgt werden können.

Versorgung mit Medikamenten

Der Wolf soll auf Anordnung durch den Tierarzt im Gehege oder in der Tierkammer durch die Einnahme von Futter mit dort eingearbeiteten Medikamenten behandelt werden können.

Der Wolf soll auf Anordnung durch den Tierarzt im Gehege und in der Tierkammer mit einem Teleinjektionsapparat behandelt werden können.

Sämtliche Ausrüstungsgegenstände im Gehege und in der Tierkammer sollen derart arrangiert sein, dass der Wolf jederzeit mit dem Pfeil des Teleinjektionsapparates erreicht werden kann.

Klima, Wetter, Frischluftzufuhr

Im Gehege soll es Schattenplätze geben.

Im Gehege soll es trockene Plätze im Regen- bzw. Schneefall geben.

Im Gehege soll es windgeschützte Bereiche geben.

Per Definition bietet die Tierkammer von sich aus dem Wolf Schatten, Windschutz und einen trockenen Platz.

Die Tierkammer soll dem Wolf jederzeit als Unterkunft zur Verfügung stehen.

In der Tierkammer soll es ein passives Frischluftsystem geben.

Die Tierkammer soll beheizbar sein.

Zugang zum Wolf

Sämtliche Tür- und Deckelschlösser sind mit einem einheitlichen Zylinderschlosssystem dauerhaft abschließbar auszustatten.

Alle am Rehabilitationsprozess beteiligten Personen sollen sich der Auffangstation so leise wie möglich nähern können.

In der Auffangstation darf – während ein Wolf untergebracht ist – nicht gesprochen werden.

Überwachung des Wolfes

Der Wolf soll im Gehege und in der Tierkammer mit Videokameras überwacht werden können.

Es darf keine toten Winkel bei der Überwachung des Geheges und der Tierkammer geben.

Alle Überwachungskameras sollen am Tage und bei Nacht funktionieren.

Das gesamte Bildaufzeichnungsmaterial soll archiviert werden können.

Das gesamte Bildaufzeichnungsmaterial soll auf einer DVD abgespeichert werden können.

Einbettung der Auffangstation auf dem Betriebsgelände

Während einer Rehabilitationskampagne ist die Auffangstation großräumig abzusperren, so dass kein Unbefugter Zugang hat.

Abschluss einer Rehabilitationskampagne

Nach Abschluss jeder Rehabilitationskampagne soll das Gehege und die Tierkammer gereinigt und desinfiziert werden können.

Es sollen alle erforderlichen Vorbereitungen getroffen werden können, damit die nächste Rehabilitationskampagne unverzüglich starten kann.

Wartung und Instandsetzung

Sämtliche Erfordernisse einer Wartung (z.B. Aufrechterhaltung von mech. Beweglichkeit von Türen, Schlössern, Deckeln, Schiebern etc.) sollen unverzüglich umgesetzt werden können.

Sämtliche Erfordernisse einer Instandsetzung (z.B. Erneuerung von Korrosionsschutzanstrichen) sollen unverzüglich umgesetzt werden können.