Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich meine Sichtweise zur sogenannten Goldenstedter Wölfin dar.
In den vergangenen Monaten des Jahres 2015 kam es immer wieder zu Tötungen und Verletzungen mit teilweise anschließend erforderlicher Einschläferung (Euthanasie) von vielen Schafen durch einen Wolf. Teilweise war und ist auch Gehegedamwild davon betroffen. Die geographische Fläche auf der diese Nutztierrisse festgestellt wurden, erstreckt sich im Bereich der beiden aneinander grenzenden Landkreise Diepholz und Vechta. In diesem Gebiet lebt ein weiblicher Wolf, also eine so genannte Wolfsfähe, die als fachbegrifflich ortstreu, resident bzw. territorial lebend eingestuft wurde. Diese Einstufung geschah in Anlehnung an das niedersächsische Wolfsmonitoring. Allein vor dem Hintergrund dieser Kenntnis, ist es von höchster Bedeutung, dass wir alle Schafhalter – ganz gleich ob Hobbyhalter oder Schäfer im Neben- bzw. Haupterwerb – dafür gewinnen, dass sie alle den sogenannten wolfsabweisenden Grundschutz auf ihren Flächen errichten, wo die Schafe gehalten werden, um sie nicht weiter dem Wolf zugängig zu machen. Letztlich gilt das für alle Schafhalter in Niedersachsen. Dazu zwingen kann die Tierhalter jedoch niemand. Unter der Errichtung vom wolfsabweisenden Grundschutz sind verschiedene Möglichkeiten zu verstehen: Mindestanforderungen an den Zaunbau (mobiler Zaun, fest installierter Zaun, Zaunhöhe, elektrische Anforderungen, etc.), Herdenschutzhunde, Herdenschutzesel oder teilweise Aufstallungen. Der wolfsabweisende Grundschutz ist dabei nicht mit dem Begriff der Hütesicherheit zu verwechseln, zu dessen Errichtung Tierhalter verpflichtet sind. Hütesichere Zäune sind solche Bauten, die die Tiere daran hindern die eingezäunten Fläche zu verlassen, damit sie beispielsweise nicht auf die Straße laufen und wiederum Verkehrsunfälle verursachen. Hütesichere Zäune sind in der norddeutschen Praxis in Form von Elektronetzen, Elektrolitzen, Elektroglattdrähten, Stacheldrähten, Gräben, etc. vorzufinden. Hütesichere Zäune stellen oft noch lange keinen wolfsabweisenden Grundschutz dar, während ein wolfsabweichender Grundschutz stets auch die geforderte Hütesicherheit erbringt.